KR-Sitzung, Dienstag, 05. Mai 2020
9. Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CorKulturV) (DBK)
Geschätzter Präsident
Geschätzte Regierung
Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen
Die Kultur ist im Ausnahmezustand. Am 28. Februar wurde sie als erste von der Coronakrise betroffen, und wird wohl als letzte aus dieser Krise herauskommen. Grossveranstaltungen sind bis Ende August verboten.
Die Massnahmen des Bundesrates zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus haben schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Kultursektor.
COVID-Verordnung Kultur des Bundes
Die COVID-Verordnung Kultur des Bundesrates vom 20. März 2020 sieht deshalb Unterstützungsmassnahmen in der Höhe von 280 Millionen Franken für den Kultursektor vor:
- Soforthilfen und Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende
- Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich
Die Kantone sind verpflichtet, die Bundesverordnung zu vollziehen.
Zur Umsetzung der Kantone
Die Kantone sind für die Umsetzung eines Teils der Massnahmen zuständig.
Dies sind: die Soforthilfen an Kulturunternehmen sowie die Ausfallentschädigungen für
Kulturunternehmen und Kulturschaffende.
Das bedeutet:
- Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können auf Gesuch hin Rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten.
- Kulturunternehmen und selbstständig erwerbende Kulturschaffende können Finanzhilfen für den finanziellen Schaden erhalten, der mit der Absage oder der Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder mit einer Betriebsschliessung verbunden ist.
Zur Finanzierung
Die Finanzierung der Soforthilfen erfolgt zu 100% durch den Bund.
Die Finanzierung der Ausfallentschädigungen teilen sich Bund und Kanton 50% - 50%.
Der Solothurner Regierungsrat hat am 16. April 2020 die konkrete Umsetzung der Massnahmen beschlossen und eine Unterstützungshilfe mit einem Kostendach von maximal 3,48 Mio. Franken genehmigt.
Die Unterstützungsmassnahmen sind subsidiär zu allen anderen staatlichen Leistungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Kurzarbeitsentschädigung, Arbeitslosenentschädigung; Erwerbsausfallentschädigung; Soforthilfe an Kulturschaffende, Überbrückungsfonds Kanton SO).
Sie decken damit den Schaden, für den keine anderweitige staatliche Ersatzleistung erfolgt und der nicht durch eine Privatversicherung gedeckt ist.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu prognostizieren, inwiefern diese Form der Unterstützung und entsprechend die finanziellen Mittel im Kanton Solothurn genutzt werden.
Zu den rechtlichen Grundlagen
Die Umsetzung der Massnahmen ist im Detail geregelt - es bestehen wenig Handlungsspielräume:
- COVID-Verordnung Kultur (Bund)
- Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur (Bund)
- Richtlinien zur COVID-Verordnung Kultur (Bund)
- Präzisierung des Geltungsbereiches zur COVID-Verordnung Kultur (Bund)
- Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton Solothurn
- CorKulturV-Verordnung_Kultursektor (Kanton)
- CorKulturV-RRB_2020-529 (Kanton)
- CorKulturV-Prioritätenordnung (Kanton, Berichterstattung an BAK)
- CorKulturV-Richtlinien (Kanton)
Zum Vollzug durch den Kanton Solothurn
Gemäss der vorliegenden Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CorKulturV) ist das Amt für Kultur und Sport für den Vollzug der durch den Kanton umzusetzenden Massnahmen
zuständig. Insbesondere für:
- die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
- der Entscheid über die Gesuche im Einzelfall.
Die Festlegung der Zuständigkeit des AKS in der Verordnung ist erforderlich, weil sich die
Zuständigkeit des AKS hierfür nicht aus geltendem Recht ergibt.
Die Gesuche müssen spätestens bis am 20. Mai 2020 eingereicht werden.
Zeitraum der Schäden, für die Ansprüche geltend gemacht werden können:
- Schäden, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. Mai 2020 entstanden sind.
- Schäden für Veranstaltungen, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. Mai 2020 abgesagt wurden, aber vor dem 31. August 2020 hätten stattfinden sollen.
- Schäden aus der freiwilligen Absage von Veranstaltungen aus sanitarischen Gründen seit dem 28. Februar 2020.
Die Aufwendungen gehen zulasten des Globalbudgets «Kultur und Sport 2018–2020». Da weder der Voranschlagskredit 2020 noch der Verpflichtungskredit 2018–2020 ausreichen, ist ein Nachtrags- und ein Zusatzkredit notwendig.
Erläuterung zur Berechnung des dringlichen Zusatzkredits von Fr. 2’951’376.
Verpflichtungskredit 23’724’000 Fr.
RE 2018 7’574’330 Fr.
RE 2019 7’640’190 Fr.
VA 2020 7’980’856 Fr.
Nachtragskredit 3’480’000 Fr.
Total 26’675’376 Fr.
Daraus folgt Zusatzkredit = 2’951’376 Fr.
Die Finanzkommission hat die Vorlage gut aufgenommen und mit 12 zu 3 Enthaltungen zugestimmt. Besten Dank für eure Aufmerksamkeit.
Remo Bill, Kantonsrat SP, Grenchen